Identitätskarte

Die Identitätskarte wird an Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Für volljährige Personen hat die Identitätskarte eine Gültigkeit von zehn Jahren, bei Kindern unter drei Jahren beträgt die Gültigkeit drei Jahre, bei Minderjährigen zwischen drei und achtzehn Jahren fünf Jahre.

Zwecks Ausstellung der Identitätskarte muss der Antragsteller sowie im Falle von Minderjährigen der/die Minderjährige und die Eltern (sofern die Identitätskarte für die Ausreise ins Ausland beantragt wird) persönlich im Meldeamt erscheinen.

Ausländischen Bürgerinnen und Bürgern mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in der Gemeinde wird eine Identitätskarte ausgestellt, die nicht für die Ausreise gültig ist.

Nachdem die Identitätskarte in erster Linie dazu dient, die Identität einer Person festzustellen, ist es nicht erforderlich eine Erneuerung der Identitätskarte zu beantragen, wenn sich Änderungen bei den Personaldaten ergeben, welche nicht den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht oder die Staatsbürgerschaft betreffen.


Weitere Informationen zur Ausweiserstellung finden Sie hier

Identitätskarte als Reisedokument:

Grundsätzlich ist die Identitätskarte, sofern sie auch für Auslandsreisen erlassen wurde, ein Ersatzdokument des Reisepasses. Der Antragsteller muss deshalb persönlich erklären, dass gegen ihn keine Hinderungsgründe gemäß Artikel 3 des Passgesetzes bestehen. Für Minderjährige muss diese Erklärung von beiden Eltern schriftlich abgegeben werden, für Entmündigte von dessen Vormund. Minderjährige, die jünger als vierzehn Jahre alt sind, dürfen nur in Begleitung eines Elternteils bzw. mit einer Person ausreisen, die dazu von den Eltern ermächtigt wurde und die auf einer von der Quästur bestätigten Begleiterklärung angeführt ist.

Volljährige Bürger haben zudem die Möglichkeit im Zuge der Ausstellung der Identitätskarte die Willenserklärungen zur Organ-, Gewebe- und Stammzellenspende abzugeben.

Siehe dazu Dienst im Bürgernetz

Zuständig

DEU