Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Mit Gesetz Nr. 76/2016 ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeführt worden.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird von zwei volljährigen Personen, gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts gebildet, die durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung, gekennzeichnet vom gegenseitigen geistigen und materiellen Beistand, verbunden sind und nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft gebunden sind.

Für die Feststellung des dauerhaften Zusammenlebens verweist das Gesetz auf die Erklärungen, die von der meldeamtlichen Verordnung vorgesehen sind (D.P.R. Nr. 223/1989).

Das Gesetz Nr. 76/2016 erkennt den Partnern folgende Rechte zu:

  • die mit dem Wohnhaus zusammenhängenden Rechte;
  • bei Krankheit oder Einlieferung haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das gegenseitige Recht zum Besuch, Beistand sowie zum Zugang zu den persönlichen Informationen gemäß den organisatorischen Regelungen der öffentlichen, privaten und konventionierten Krankenhauseinrichtungen bzw. Pflegeanstalten, welche für den Ehegatten und die Verwandten vorgesehen sind;
  • jeder Partner kann den anderen als Vertreter mit vollen oder beschränkten Befugnissen bestimmen, und zwar für alle Entscheidungen auf dem Gebiet der Gesundheit für den Fall, dass er an einer Krankheit leidet, die zur Unzurechnungsfähigkeit geführt hat
  • oder, nach seinem Tod, für die Entscheidungen über die Organspende, die Körperbehandlung und die Bestattungsfeiern;
  • die Rechte, die dem Ehegatten von den Bestimmungen der Gefängnisordnung zuerkannt sind;
  • bei Todesfall des Partners bzw. Rücktritt vom Vertrag, ist die Nachfolge des Partners in den Mietvertrag für die miteinander bewohnte Wohnung möglich;
  • die Aufnahme in die Rangordnungen für die Zuweisung von Sozialwohnungen, falls die Zugehörigkeit zu einer Familie einen Vorzugstitel darstellt;
  • die Rechte in Bezug auf die Tätigkeit im Familienunternehmen;
  • der Partner kann als Vormund, Beistand, Sachwalter bestimmt werden, wenn der andere voll bzw. beschränkt entmündigt wird oder über eine eingeschränkte Selbständigkeit verfügt;
  • bei Todesfall des Partners, durch unerlaubte Handlung eines Dritten, werden für die Festlegung des Schadenersatzes dieselben Richtlinien angewandt, welche für den hinterbliebenen Ehegatten angewandt werden (Art. 1, Abs. 49).

Zusätzlich zu den vom Gesetz vorgesehenen Rechten, können die Partner ihre vermögensrechtlichen Beziehungen privatrechtlich durch die Unterzeichnung eines Partnerschaftsvertrages regeln. Der Vertrag ist, bei sonstiger Nichtigkeit, mittels von einem Notar bzw. Rechtsanwalt beglaubigten Privaturkunde abzuschließen.

Der Notar bzw. Rechtsanwalt übermittelt innerhalb von zehn Tagen eine Kopie des Vertrages an das Meldeamt der Wohnsitzgemeinde der Partner für die Eintragung in die Meldeamtskartei.

Auch im Falle einer Änderung bzw. Auflösung des Partnerschaftsvertrages, gelten die gleichen Formvorschriften für den Vertrag und die Übermittlungspflichten für den Notar bzw. Rechtsanwalt. 


Vorgehensweise

Um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu gründen, müssen die Partner zusammenwohnen und eine einzige meldeamtliche Familie bilden. Die Partner haben eine entsprechende Erklärung im Meldeamt abzugeben, und zwar:

  • bei der Abgabe der Wohnsitzerklärung, wenn der Wohnsitz aus dem Ausland oder einer anderen Gemeinde verlegt wird;
  • bei der Erklärung über den Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde;
  • zu jedem anderen Zeitpunkt ( bei Personen, die bereits auf dem gleichen Familienbogen aufscheinen und keine Wohnsitzverlegung zu beantragen haben).

Die Erklärung kann folgendermaßen übermittelt werden:
direkte Abgabe beim Meldeamt
per E-Mail an meldeamt@ritten.eu
per PEC-Mail an demog.ritten.renon@legalmail.it
Die Kopie eines gültigen Ausweises der Erklärenden ist beizulegen.

Innerhalb von zwei Tagen ab Erhalt der Erklärung sorgt das Meldeamt für die Eintragung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und überprüft innerhalb von 45 Tagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dieser Zeit ist die Gründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt (stillschweigendes Einverständnis), es sei denn, das Meldeamt stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Gründung der Lebensgemeinschaft nicht gegeben sind. In diesem Fall wird innerhalb dieser Frist eine entsprechende Mitteilung gemäß Art. 10-bis des Gesetzes Nr. 240/1990 an die Betroffenen übermittelt. Diese können eventuelle Einwände innerhalb von 10 Tagen vorlegen. Wenn keine Einwände vorgelegt werden oder diese als unerheblich betrachtet werden, annulliert das Meldeamt die Eintragung, stellt den vorherigen meldeamtlichen Stand wieder her und sorgt für die Zustellung des negativen Bescheids an die Betroffenen.

Formulare

DEU