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ICI
Freiwillige Berichtigung

ICI

ICI-Pflichtige:
Alle Eigentümer von Gebäuden und Baugründen, die sich auf dem Gemeindegebiet befinden, sowie die Inhaber von Wohnrechten, Nutzungsrechten und Fruchtniesser sind verpflichtet, die Gemeindeimmobiliensteuer ICI zu bezahlen. Landwirtschaftliche Wohnhäuser und Wirtschaftsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Baugründe sind von der Gemeindesteuer auf Immobilien befreit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Mit Gesetzesdekret Nr. 93/2008 sind auch die Hauptwohnungen und deren Zubehör von der Gebäudesteuer ICI befreit worden.

ICI-Vorausberechnung:
Um dem Bürger die Zahlung zu vereinfachen werden auch dieses Jahr die geschuldeten ICI-Beträge anhand der erklärten Liegenschaften und der aufliegenden Katasterdaten berechnet und den Steuerpflichtigen die vollständig ausgefüllten Einzahlungsscheine zugeschickt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei jenen Eigentümern, die im Besitz von Baugründen sind, der geschuldete Betrag nicht aufgedruckt wird.

Zahlung:
Die Einzahlung der jährlich geschuldeten Steuer hat in zwei Raten zu erfolgen:

1.) Akontozahlung innerhalb 16. Juni: 100% der für das 1. Halbjahr geschuldeten Steuer
2.) Saldozahlung innerhalb 16. Dezember: Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer.

Die Steuer ist auf das Postkontokorrent Nr. 88625256, lautend auf Equitalia Trentino-Südtirol AG Ritten-BZ-ICI oder mittels F24 einzuzahlen.

Tarife:
- Freibetrag von € 258,00 für Wohnungen der Kategorien A/1, A/8 und A/9, die als Hauptwohnung genutzt werden; 
- ordentlicher Steuersatz 4,5 ‰ ;
- erhöhter Steuersatz von 7 ‰ für alle Wohneinheiten, welche als Zweitwohnung genutzt werden, leer stehen oder zur Verfügung gehalten werden;

Mitteilungen:
Die eingetretenen Änderungen in bezug auf den Besitz oder die Liegenschaften sind laufend und jedenfalls spätestens innerhalb des Termins für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung (31.10) des darauffolgenden Jahres dem Steueramt der Gemeinde mitzuteilen.

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Freiwillige Berichtigung

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass für verspätete, verminderte oder unterlassene Zahlungen ein Strafzuschlag von 30% der geschuldeten Steuer vorgesehen ist. Für Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Berichtigung mit einem geringeren Aufschlag. Diesbezüglich sind folgende Regeln zu beachten: 

Bei Verspätungen bis zu 30 Tagen ab Fälligkeit kann die Zahlung der ICI-Rate mit einem Aufschlag von 2,50% der geschuldeten Steuer zzgl. Zinsen in Höhe von 1% pro Tag Verspätung berichtigt werden. 

Bei Verspätungen nach 30 Tagen ab Fälligkeit kann die Zahlung der ICI-Rate mit einem Aufschlag von 3% zzgl. der geschuldeten Zinsen in Höhe von 1% pro Tag Verspätung berichtigt werden. 

Die 1. Rate kann jeweils innerhalb 16.06 des Folgejahres berichtigt werden, die 2. Rate innerhalb des Termins für die Abgabe der ICI-Mitteilung (31.10.).

Die freiwillige Berichtigung ist in schriftlicher Form dem Steueramt der Gemeinde mitzuteilen, wofür eigene Vordrucke bereitgestellt werden. Für die Berechnungen sind die Beamten des Steueramtes behilflich.
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