Das Standesamt ist zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen aus den Standesamtsregistern. Das Standesamt stellt jedem Bürger auf Anfrage folgende Bescheinigungen und Bestätigungen aus:
- Geburtsschein
- Trauschein
- Todesbescheinigung
- Auszüge aus dem Geburtenregister
- Auszüge aus dem Trauungsregister
- Auszüge aus dem Sterberegister
Angebotene Dienste:
- Geburtenmeldung
- Eheschließung, Eheaufgebot
- Staatsbürgerschaft
- Todesfall
- Leichenbestattung
Jeder Todesfall muss innerhalb von 24 Stunden der Gemeinde gemeldet werden in welcher sich der Tod ereignet hat.
Die Meldung erfolgt durch:
- Familienangehörige oder deren Beauftragte, wenn sich der Sterbefall zu Hause ereignet hat;
- die Verwaltung des Altersheimes, Krankenhauses oder Institutes, falls eine Person in einem Altersheim, Krankenhaus oder Institut verstorben ist;
Gebühren:
keine
Erforderliche Unterlagen:
- Todesmeldung des zuständigen Arztes oder Behörde
Ausländer können die italienische Staatsbürgerschaft auf folgende Weise erlangen:
I) Automatisch:
In nachstehenden Fällen erlangt der Ausländer die italienische Staatsbürgerschaft automatisch, d.h. unabhängig von seinem Willen:
1. wenn sein Vater oder seine Mutter italienische Staatsbürger sind;
2. bei Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft oder infolge einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft eines minderjährigen Ausländers;
3. infolge der Adoption eines Minderjährigen durch italienische Staatsbürger;
4. wenn er auf italienischem Staatsgebiet geboren ist, sofern die ausländischen Eltern laut gesetzlichen Bestimmungen über die Staatszugehörigkeit nicht deren Staatsbürgerschaft auf das Kind übertragen und der Erwerb der Staatsbürgerschaft hingegen der Erfüllung von wesentlichen Handlungen und Verpflichtungen (z.B. Niederlassung im Ausland, Ableisten des Wehrdienstes usw.) unterworfen ist;
II) Auf Antrag:
Der Ausländer kann die italienische Staatsbürgerschaft entweder durch einen Antrag oder durch eine zu diesem Zweck abgefasste Erklärung bei gleichzeitigem Vorhandensein gewisser Bedingungen, oder durch die Ausführung einer Handlung, welche zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vorgesehen ist, erlangen:
1. bei einem Ausländer, welcher von einem auf Grund der Geburt italienischen Staatsbürger abstammt (bis zum zweiten Grad) in folgenden Fällen:
a) Leistung des Militärdienstes nach vorausgehender Erklärung, die italienische Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen;
b) Aufnahme in den öffentlichen Staatsdienst, auch im Ausland, und Erklärung, die italienische Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen;
c) Wohnsitz (d.h. Eintragung im Einwohnerregister der Gemeinde) in Italien seit mindestens zwei Jahren bei Vollendung des 18. Lebensjahres und Erklärung innerhalb des 19. Lebensjahres, die italienische Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen;
d) falls in Italien geboren: von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht unterbrochener Wohnsitz in Italien und Erklärung innerhalb des 19. Lebensjahres, die italienische Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen;
2) Eheschließung mit einem/r italienischen Staatsbürger/in unter folgenden Voraussetzungen:
a) Wohnsitz (d.h. Eintragung im Einwohnerregister der Gemeinde) in Italien seit mindestens sechs Monaten ab Datum der Eheschließung, im Falle von Wohnsitz im Ausland, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Datum der Eheschließung, sofern in der Zwischenzeit nicht eine eventuelle Auflösung, Annullierung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen in zivilrechtlicher Hinsicht oder eine gerichtliche Trennung erfolgt ist
3) Einbürgerung in nachstehenden Fällen:
a) Ausländer, welcher von einem/r auf Grund der Geburt italienischen Staatsbürger/in (bis zum zweiten Grad) abstammt, oder in Italien geboren ist und den Wohnsitz seit mindestens drei Jahren in Italien hat;
b) volljähriger Ausländer, welcher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert worden ist und seit mindestens fünf Jahren (nach der Adoption) seinen Wohnsitz in Italien hat;
c) Tätigkeit des Ausländers im Staatsdienst, auch im Ausland, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren;
d) Wohnsitz in Italien für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren für einen EU-Bürger und von mindestens fünf Jahren für einen Staatenlosen
e) Wohnsitz in Italien für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren für Bürger aus allen anderen Ländern.
Der entsprechende Antrag wird an das Regierungskommissariat der Provinz Bozen, Prinz-Eugen-Allee 11 (Tel. 0471/294409) gestellt, welches ihn an das Innenministerium weiterleitet (die entsprechende Entscheidung muss innerhalb von 720 Tagen von Seiten der Verwaltung getroffen werden). Wird dem Antrag stattgegeben, wird ein entsprechendes Dekret erlassen, welches in die Standesamtregister der Wohnsitzgemeinde des Ausländers übertragen wird, nachdem dieser den Eid geleistet hat, ohne welchen das erlassene Dekret nicht rechtskräftig ist. Der Eid muss innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Dekretes geleistet werden.
Die Geburtenmeldung kann erfolgen:
- innerhalb von 3 Tagen ab der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Krankenhauses, in dem die Geburt erfolgte
- innerhalb von 10 Tagen ab der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern oder beim Standesamt der Geburtsgemeinde.
Die Geburtenmeldung hat unaufschiebbar innerhalb der vorgesehenen Frist zu erfolgen. Sollten die Eltern in verschiedenen Gemeinden ihren Wohnsitz haben, hat die Meldung in der Wohnsitzgemeinde der Mutter zu erfolgen, in deren Einwohnermelderegister auch das Neugeborene eingetragen wird. Bei Vereinbarung zwischen den Elternteilen kann die Meldung in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen. Dies muss dem Standesbeamten bei der Geburtenmeldung ausdrücklich mitgeteilt werden. Die Eintragung des Neugeborenen erfolgt auch in diesem Fall immer im Einwohnermelderegister der Mutter. Das Finanzministerium schickt aufgrund der Daten des Meldeamtes innerhalb von 15-20 Tagen die Steuernummer direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen zu.
Erforderliche Unterlagen:
- Geburtsbestätigung (vom Sanitätspersonal ausgestellt)
- gültiger Personalausweis
Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Eheschließung muss das Eheaufgebot vorausgehen. Zu diesem Zweck müssen sich die Brautleute in das Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde begeben, um das entsprechende Ansuchen zu unterzeichnen. Daraufhin veröffentlicht der Standesbeamte das Aufgebot für mindestens 8 Tage in der eigenen Gemeinde und veranlasst es auch in der eventuell anderen Wohnsitzgemeinde eines der beiden Brautleute; die Trauung kann frühestens am vierten Tag nach dem letzten Anschlagtag erfolgen. Bei einer kirchlichen Trauung müssen sich die Brautleute zusätzlich zum Pfarrer in einer der beiden Wohnsitzgemeinden begeben, da dieser ebenfalls zur Beantragung des Aufgebotes verpflichtet ist. Beim Beantragen des Aufgebotes für eine Ziviltrauung sollte das Vorhandensein eventueller unehelicher Kinder mitgeteilt werden, welche man bei der Eheschließung anerkennen möchte, um die Anforderung der notwendigen Dokumente von Amts wegen durch den Standesbeamten zu veranlassen. Im Falle einer kirchlichen Trauung kann die Anerkennung direkt bei der Trauung erfolgen. Bei einer Eheschließung mit einem Ausländer ist für ihn lediglich eine Erklärung der zuständigen Behörde des jeweiligen Herkunftslandes erforderlich, aus welcher hervorgeht, dass nach den Gesetzen, denen er unterworfen ist, der Eheschließung nichts entgegensteht.
Erforderliche Unterlagen bei der kirchlichen Trauung:
- Ansuchen um Vornahme des zivilen Eheaufgebotes ausgestellt vom Pfarrer der Wohnsitzgemeinde einer der beiden Brautleute
Bei Eheschließung mit Ausländern:
- Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates
- internationale Geburtsurkunde
