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LIZENZAMT

Rock im Ring

Dieser Dienst bearbeitet die Gesuche um Ausstellung einer Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit im Gastgewerbe, Handel, Industrie, Landwirtschaft, Mietautodienst, öffentliche Veranstaltungen, private Zimmervermietung und Kaminkehrerdienst. Dazu gehören die Überprüfung der eingereichten Gesuche, die Unterstützung und Betreuung der Antragsteller und die Kontrolle der verschiedenen Tätigkeiten sowie Ausstellung der dafür notwendigen Lizenzen. Dieser Dienst betreut weiters die Wochen- und Jahresmärkte.

Kaminkehrerdienst:

Kaminkehrer
Kehrbezirk 1:
Diesem Bezirk gehören folgende Fraktionen an:
- Unterinn, Atzwang, Handwerkerzone Klobenstein, Oberbozen, Rotwand und Signat.




Kehrbezirk 2:
Diesem Bezirk gehören folgende Fraktionen an:
- Gissmann, Klobenstein (mit Ausnahme der Handwerkerzone), Lengmoos, Oberinn, Sill, Wangen Lengstein, Mittelberg,

Zuständiger Kaminkehrer für den Kehrbezirk 1 und 2:

Schmalzl Markus
Handwerkerzone Pontives 19
39040 St. Peter/Lajen

Tel/Fax.: 0471/797167
Handy: 347-8362511
E-Mail markus.schmalzl@virgilio.it


Kaminkehrerbuch:

Kaminkehrerbuch


Das Kontrollbüchlein für den Kaminkehrerdienst ist im Meldeamt der Gemeinde erhältlich.




Neue Kaminkehrerordnung:

Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 13.11.2006, Nr. 62 wurde die Durchführungsverordnung zur neuen Kaminkehrerordnung (L.G. Nr. 3 vom 16.02.1981, Art 13) genehmigt und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 27.12.2006, Nr. 52 veröffentlicht. Diese ist am 11. Jänner 2007 in Kraft getreten.

Neu ist die freie Wahl des Kaminkehrers. Die Bürger haben nun die Möglichkeit den zugeteilten Kaminkehrer im eigenen Kehrbezirk zu wechseln. Dies muss innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kaminkehrer sowie der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.

Die Gemeinde ihrerseits muss außerdem innerhalb der kommenden 18 Monate die Kehrbezirke neu festlegen und den Kaminkehrerdienst öffentlich ausschreiben.

Weiters sind neue Kehrfristen festgelegt worden:

Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen müssen dreimal im Jahr, jene mit flüssigen Brennstoffen zweimal im Jahr und jene mit gasförmigen Brennstoffen einmal jährlich gereinigt werden. Der zuständige Kaminkehrer kann auch andere Fristen festlegen, er muss aber einmal im Jahr die Kehrung durchführen.

Geändert haben sich in der Kaminkehrerordnung auch die Tarife für das Kaminkehren, welche sich nach Art des Kehrobjektes, dessen Größe und nach Art des Kehrdienstes richten. Die Tarife gelten als Höchsttarife und können beliebig unterschritten werden.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Lizenzamt der Gemeinde (0471/358556) zur Verfügung.

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