Die Organisationseinheit „Private Bautätigkeit“ ist zuständig für:
die Entgegennahme, Überprüfung und Bearbeitung der Baugesuche
die Erstellung der Tagesordnung der Baukommission, die Vorbereitung der Bauakten und der Gutachten, die Abfassung des Protokolls der Baukommissionssitzung
die Berechnung der Erschließungsbeiträge und Baukostenabgabe
die Ausstellung der Baukonzession
die Betreuung der Bauherren bei der Durchführung der Bauvorhaben
die Kontrolle der Bautätigkeit
die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung
die Entgegennahme der Meldungen über Baubeginn und Bauende
die Verwaltung der Mitglieder der Baukommission
Die Organisationseinheit „Technischer Dienst“ wickelt folgende Aufgaben ab:
Ausstellung der Bescheinigung über die urbanistische Zweckbestimmung
Projekterstellung, Bauleitung, Projektsteuerung
Konventionierungen
Durchführung von Lokalaugenscheinen und Berichte über widerrechtliche Bautätigkeit
Vorbereitung der Verordnungen des Bürgermeisters
Ausstellung von Erklärungen über den Zustand von Gebäuden
Sicherheit am Arbeitsplatz
Denkmalschutz
Auszüge aus dem Gebäudekataster, Grundkataster und Grundbuch sind im Bauamt der Gemeinde erhältlich.
Gebühren:
2,00 Euro/Block
3,00 Euro/Block (Grundbuchsauszug)
Die Baukonzession ist eine Ermächtigung des Bürgermeisters, mit der der Antragsteller berechtigt wird, die im Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Bauvorhaben zu verwirklichen.
Für die Ausstellung der Baukonzession sind folgende Gebühren zu bezahlen:
Das Landesraumordnungsgesetz bestimmt, dass die Baukostenabgabe je m³ höchstens 3 %, für Zweckbestimmung „Wohnung“ maximal 15 % der Baukosten pro m³ betragen darf. Die Baukosten werden halbjährlich von der Landesregierung festgesetzt.
Der Gemeinderat hat für sämtliche Bautätigkeit auf dem Gemeindegebiet die Baukostenabgabe mit einem Prozent festgelegt. Eine detaillierte Regelung wurde für die Zweckbestimmung „Wohnung“ getroffen:
1. Nicht befreites Wohnungsvolumen an der Hofstelle: 1%
2. Dienstwohnung in Gewerbegebieten: 1%
3. Dienstwohnung bei gastgewerblichen Betrieben: 1%
4. Bauvolumen, welches für die private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen genutzt wird: 1%
5. Vorbehaltlich der vom Gesetz vorgesehenen Befreiung von der Baukostenabgabe bzw. der oben angeführten Regelung beläuft sich für alle übrigen Wohnungen die Baukostenabgabe auf 15%
Befreiungen von der Baukostenabgabe sind vom Gesetz, aber auch in der Verordnung vorgesehen.
Ebenso neu geregelt wurde der Erschließungsbeitrag. Gemäß Art. 73, Abs. 2 des Landesraumordnungsgesetzes beträgt der Erschließungsbeitrag zwischen 5 und 10 % der Baukosten pro m³.
Die Gemeinde Ritten hat einen Prozentsatz von 8% festgelegt
Der Erschließungsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:
a) 60% für die primären Erschließungsanlagen
b) 40% für die sekundären Erschließungsanlagen
Der Erschließungsbeitrag setzt sich zusammen aus:
a) 30% für die Straßen innerhalb der Baugebiete, Halte- und Parkplätze, sowie eingerichtete Grünflächen;
b) 30% für Anlagen zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers;
c) 30% für Trinkwasserversorgung;
d) 10% für öffentliche Beleuchtung;
Die Verordnung sieht eine Reihe von Befreiungen und Reduzierungen vor.
Ansuchen_Baukonzession A3.pdf
Ansuchen Baukonzession_Anlage Fragebogen.pdf