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Meldeamt
Verlängerung des Führerscheins
Meldung Überlassung Gebäude
Rentenausweis
Reisepass
Identitätskarte
AIRE-Register
Geburtsschein für die Ausreise (Kinderausweis)
Wohnsitz und Wohnsitzverlegung
Pilze sammeln
Sprachgruppenzugehörigkeit
Formulare für Beantragung von Strafauszügen
Veräußerung von Kraftfahrzeugen
Statistiken

Meldeamt

Meldeamtliche Erklärungen können an die im Bereich "Kontakt" angeführten Adressen übermittelt werden.

Das Meldeamt ist zuständig für die Führung des Registers der ansässigen Bevölkerung, für das Melderegister der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger, für die Bevölkerungsstatistiken, für die Ausstellung von meldeamtlichen Bescheinigungen, für eventuelle Wohnsitzänderungen, für die Entgegennahme und die Weiterleitung der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungen, für Aufgaben auf dem Gebiet des Militärdienstes sowie für die Beglaubigung von Kopien und Unterschriften. Das Meldeamt stellt jedem Bürger auf Anfrage folgende Bescheinigungen und Bestätigungen aus:

- Wohnsitzbescheinigung
- Familienstandsbogen
- Bescheinigung über den freien Stand
- Bescheinigung über den Besitz der politischen Rechte
- Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerlisten
- Lebensbescheinigung
- Meldeamtliche Geburtsbescheinigung
- Staatsbürgerschaftsbescheinigung
- Beglaubigte Lichtbilder
- Historische Bescheinigungen
- Sammelbescheinigungen
- Beglaubigung von Kopien und Unterschriften

Angebotene Dienste:

- Wohnsitzverlegung
- Wohnsitzverlegung von Ausländern
- Adressänderung innerhalb der Gemeinde
- Geburtsschein für die Ausreise (Kinderausweis)
- Meldung über die Überlassung von Gebäuden
- AIRE-Register (Register der italienischen Staatsbürger, wohnhaft im Ausland)
- Identitätskarte
- Reisepass
- Rentenausweis
- Führerscheinverlängerung

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Verlängerung des Führerscheins

Für die Verlängerung des Führerscheines ist der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit/Bozen zuständig.

Öffnungszeiten:
Mittwoch Nachmittag:  von 14.15 Uhr bis 16.00  Uhr und Freitag Vormittag von 8.30 Uhr bis 10.00 im Ambulatorium im 1. Stock des Sanitätssprengels in Klobenstein, Peter Mayrstr. Nr. 25

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Meldung Überlassung Gebäude

Meldung:
Für die Meldung ist ein eigens dafür vorgesehenes Formblatt in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und im Meldeamt abzugeben oder mittels Einschreibebrief zu übermitteln. Der Interessierte erhält eine Empfangsbestätigung und eine Kopie der Meldung wird an die Quästur Bozen weitergeleitet.

Meldepflichtig an die Gemeinde ist die Überlassung von Gebäuden oder Teilen derselben für einen Zeitraum von mehr als einem Monat. Die Registrierung von Miet-, Kauf- und unentgeltlichen Leihverträgen befreit von der Meldung. (Meldung wir vom Registeramt gemacht). Als Gebäude ist jedes Bauwerk zu verstehen, auch wenn es nicht zu Wohnzwecken benützt werden kann oder gar unbewohnbar ist oder sich im Rohzustand befindet.

Termine:
Die Meldung über die Überlassung von Gebäuden ist innerhalb 48 Stunden nach Übergabe der betreffenden Lokale zu machen.

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Rentenausweis

Normalerweise wird dem Rentner von der zuständigen Verwaltung ein Ausweis zugeschickt, welcher unter anderem auch als Erkennungsdokument bei der Behebung der Rente im Postamt dient. Bei Erhalt des Ausweises genügt es, im Gemeindeamt ein Passbild vorzulegen und den Ausweis in Anwesenheit eines Beamten zu unterschreiben.

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Reisepass

ReisepassDer Reisepass wird Bürgern, die in Südtirol ansässig sind, von der Quästur Bozen  oder von den Polizeikommissariaten ausgestellt. Im Ausland wird der Pass von der italienischen Botschaft oder dem Konsulat ausgestellt.
Der Antrag um Ausstellung eines Reisepasses kann im Meldeamt der Wohnsitzgemeinde vorbereitet werden. Gleichzeitig wird dort ein Termin beim örtlichen zuständigen Polizeiamt oder bei der Quästur vereinbart, wo der Antragsteller dann seinen Antrag abgeben und seine Unterschrift leisten wird und wo auch seine Fingerabdrücke genommen werden.
Der Reisepass kann aber auch direkt bei der Quästur oder den zuständigen Polizeikommissariaten beantragt werden.
Der Reisepass kann an alle italienischen Staatsbürger erlassen werden, sofern keine Hinderungsgründe laut Art. 3 des Passgesetzes vorliegen.

Italienische Staatsbürger unter 12 Jahren müssen keine Fingerabdrücke abgeben und auch keine Unterschrift leisten, jene im Alter zwischen 12 und 18 Jahren sind hingegen dazu verpflichtet.
Eltern von Minderjährigen müssen ihre Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses geben, indem sie das Antragsformular vor dem öffentlichen Beamten unterzeichnen, bzw. eine Ablichtung ihres gültigen Personalausweises beilegen, falls sie nicht persönlich erscheinen können.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss Folgendes beigefügt werden:
- zwei Passbilder mit hellem Hintergrund;
- eine staatliche Konzessionsgebührenmarke für Reisepässe von 40,29 Euro (erhältlich in jeder Tabaktrafik);
- Einzahlungsbeleg in Höhe von Euro 42,50 auf das Postscheckkonto 67422808 lautend auf "Ministero dell'Economia delle Finanze-Dipartimento del Tesoro" - mit Begründung "Kosten des Reisepasses";
- den abgelaufene Reisepass oder - falls der Reisepass abhanden gekommen ist - eine Kopie der bei einem Polizeiamt oder bei den Carabinieri erstatteten Verlustanzeige.

Falls der Antragsteller minderjährige Kinder hat, muss er die vom anderen Elternteil unterzeichnete Zustimmungserklärung oder die Genehmigung des Vormundschaftsrichters vorlegen.
Die Unterschrift  des Antragstellers muss in Anwesenheit des öffentlichen Beamten, der für die Annahme des Gesuches ermächtigt ist, gesetzt werden.
Die Unterschriften für die Zustimmung können auch anderweitig gesetzt werden, vorausgesetzt, dass dem Antrag die Ablichtung eines gültigen Personalausweises des Unterzeichners beigelegt wird.

Die ausgestellten Reisepässe haben folgende Gültigkeit:
- bei Volljährigen: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum;
- bei Kindern unter 3 Jahren: 3 Jahre ab Ausstellungsdatum;
- bei Bürgern in Alter zwischen 3 und 18 Jahren: 5 Jahre ab Ausstellungsdatum.
Ist der Reisepass abgelaufen, muss dieser neu ausgestellt werden.

Für die Ausreise in gewisse Länder ist neben dem Reisepass auch noch ein Einreisevisum des betreffenden Landes notwendig. Nähere Informationen zum Visum, Zoll- und Impfvorschriften erhalten sie in ihrem Reisebüro.

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Identitätskarte

AusweisDie Identitätskarte hat in der Regel eine Dauer von 10 Jahren und kann bis zu  sechs Monate vor Fälligkeit erneuert werden. Das G.D. Nr. 70 vom 13.05.2011 sieht die Möglichkeit vor, auch Kindern unter 15 Jahren eine Identitätskarte auszustellen. Bei Kindern unter 3 Jahren beträgt die Gültigkeit der Identitätskarte drei Jahre, bei Minderjährigen zwischen drei und achtzehn Jahren fünf Jahre. Wird die Identitätskarte als Reisedokument für Minderjährige unter 14 Jahre verwendet, dürfen diese nur in Begleitung eines Elternteiles bzw. einer Person ausreisen, die von den Eltern ermächtigt wurde und die auf der dafür von der Quästur  vorgesehene Begleiterklärung  angeführt ist.


Erforderliche Unterlagen:
- 3 Passbilder ohne Kopfbedeckung und nicht im Profil
- abgelaufener Personalausweis

weitere Informationen im Südtiroler Bürgernetz

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AIRE-Register

Die italienischen Staatsbürger, die ihren Wohnsitz von einer italienischen Gemeinde ins Ausland verlegen, müssen sich an das für den Bezirk zuständige italienische Konsulat wenden, um die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dieses übermittelt die Unterlagen der Herkunftsgemeinde, welche die Streichung aus dem Register der ansässigen Bevölkerung und die Eintragung in das AIRE-Register vornimmt. Der Bürger behält das Wahlrecht in der AIRE-Eintragungsgemeinde bei und erhält sämtliche meldeamtliche Bescheinigungen (mit Ausnahme des Staatsbürgerschaftsnachweises, welcher in die Zuständigkeit des Konsulates fällt) sowie Personalausweise, wobei jeweils die Auslandsadresse angeführt ist.

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Geburtsschein für die Ausreise (Kinderausweis)

Der für die Ausreise gültige Kinderausweis wird auf Antrag beider Eltern für Minderjährige unter 15 Jahren ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr. Zur Erlangung des Kinderausweises müssen die Eltern das Antragsformular mit einem Lichtbild des Kindes im Meldeamt abgeben, welches den Antrag dann an die Quästur Bozen weiterleitet. Das Antragsformular muss von beiden Elternteilen vor dem Beamten im Gemeindeamt unterschrieben werden. Der Kinderausweis kann ca. 15 Tage nach dem Antrag abgeholt werden.

Erfoderliche Unterlagen:
- 1 Lichtbild

weitere Informationen im Südtiroler Bürgernetz

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Wohnsitz und Wohnsitzverlegung

Es handelt sich um eine Wohnsitzverlegung, wenn eine Person seinen gewohnheitsmäßigen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde festlegt. Der Interessierte muss sich an das Meldeamt der neuen Wohnsitzgemeinde wenden. Die Abwicklung der Wohnsitzverlegung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da einerseits die notwenigen Überprüfungen veranlasst werden müssen und andererseits die Anfrage an die Herkunftsgemeinde geschickt werden muss, welche nach erfolgter Streichung die Unterlagen zurücksendet. Gleichzeitig leitet die Dienststelle Meldeamt die Adressenänderung im Führer- und Kraftfahrzeugschein in die Wege und stellt dem Antragssteller eine provisorische Bestätigung aus, welche den genannten Papieren beizulegen ist. Innerhalb von 180 Tagen erhält der Interessierte von der Zivilmotorisierung eine selbstklebende Etikette zugesandt.

Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis
- Steuernummer
- Führer- und Kraftfahrzeugschein als Unterlagen zum Ausfüllen des Vordruckes, welcher der Zivilmotorisierung in Rom zugesandt wird.


Wohnsitzverlegung von Ausländern:
Ausländer, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde erklären möchten, müssen ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben und einen gültigen Ausweis und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen. Sie müssen innerhalb von 8 Tagen ab Einreise ihre Anwesenheit bei der Quästur in Bozen melden. Dort können sie auch um die Aufenthaltsgenehmigung ansuchen. Bei Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben die Ausländer die Pflicht, innerhalb von 60 Tagen das Meldeamt davon zu verständigen und den üblichen Aufenthaltsort zu bestätigen, wobei die verlängerte Aufenthaltsgenehmigung vorzuzeigen ist. Bei der Geburt eines Kindes müssen sich die Ausländer umgehend an die Quästur wenden, um die Eintragung des Neugeborenen in die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern zu beantragen. Nach erfolgter Eintragung muss im Meldeamt eine Kopie abgegeben werden.

Laut Rundschreiben des Innenministeriums vom 17.11.2006 Nr. 42 kann der Ausländer, der vom Ausland zuwandert und im Besitz einer verfallenen Aufenthaltsgenehmigung ist und bereits um die Erneuerung angefragt hat, um die meldeamtliche Eintragung ansuchen, nur wenn die Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 60 Tagen nach Verfall beantragt wurde und die diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.

EU-Bürger:
Gemäß G.D. vom 06.02.2007, Nr. 30 können EU-Bürger ohne Aufenthaltsgenehmigung, mit Vorlage folgender Unterlagen, die meldeamtliche Eintragung erlangen:

a) als Arbeitnehmer:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass und sofern erforderlich, Einreisevisum
- Bestätigung der Arbeitstätigkeit auf dem Staatsgebiet (z.B.: letzter Lohnstreifen, Bestätigung der INPS Beitragszahlungen, Arbeitsvertrag, der die INPS- und INAIL-Kenndaten enthält, Mitteilung an die Arbeitsvermittlungsstelle, dass die Anstellung erfolgt ist, Bestätigung über Meldung des Arbeitsverhältnisses an das INPS oder INAIL)

b) als Selbständige/r
- gültiger Personalausweis oder Reisepass und sofern erforderlich, Einreisevisum
- Einschreibebescheinigung in die Handelskammer oder in das Verzeichnis der entsprechenden Berufskammer oder Bestätigung über die Zuweisung einer Mehrwertsteuernummer

c) ohne Arbeitstätigkeit
- gültiger Personalausweis oder Reisepass und sofern erforderlich, Einreisevisum
- Ersatzerklärung  oder Bestätigung über die Verfügbarkeit von ausreichenden Existenzmitteln  für den Unionsbürger selbst und für seine Familienangehörigen, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen
- Bestätigung eines Krankenversicherungsschutzes, der  die Risiken auf dem gesamten Staatsgebiet deckt und Gültigkeit von mindestens einem Jahr hat.

d) als Eingeschriebe/r bei einer öffentlichen oder einer anerkannten privaten Einrichtung zur Absolvierung einer Ausbildung, einschließlich einer Berufsausbildung (Student)
-gültiger Personalausweis oder Reisepass und sofern erforderlich, Einreisevisum- Bescheinigung über die Einschreibung bei einer öffentlichen oder anerkannten privaten Schulbehörde
- Ersatzerklärung  oder Bestätigung über die Verfügbarkeit von ausreichenden Existenzmitteln  für den Unionsbürger selbst und für seine Familienangehörigen, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen;
- Bestätigung eines Krankenversicherungsschutzes, der  die Risiken auf dem gesamten Staatsgebiet deckt und Gültigkeit von mindestens einem Jahr hat.

e) als Familienangehörige/r des aufenthaltsberechtigten Unionsbügers
- gültiger Personalausweis oder Reisepass und sofern erforderlich, Einreisevisum
- vom Herkunftsland des aufenthaltsberechtigen Unionsbürgers ausgestellten Dokument, das bestätigt, das der/die Ansuchende ein/e Familienangehörige/r des aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers ist (mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses);
- Ersatzerklärung dass der ansuchende Familienangehörige zu Lasten des aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers lebt;


Wohnsitzverlegung innerhalb der Gemeinde:
Die Wohnsitzverlegung innerhalb der Gemeinde muss vom Interessierten im Meldeamt beantragt werden. Gleichzeitig leitet das Meldeamt die Adressenänderung im Führer- und Kraftfahrzeugschein in die Wege und stellt dem Antragsteller eine provisorische Bestätigung aus, welche den genannten Papieren beizulegen ist. Innerhalb von 180 Tagen erhält der Interessierte von der Zivilmotorisierung eine selbstklebende Etikette zugesandt. Notwendige Unterlagen: Führer- und Kraftfahrzeugschein als Unterlagen zum Ausfüllen des Vordrucks, welcher der Zivilmotorisierung in Rom zugesandt wird.

Erforderliche Unterlagen:
- Führer- und Kraftfahrzeugschein als Unterlagen zum Ausfüllen des Vordrucks, welcher der Zivilmotorisierung in Rom zugesandt wird.

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Pilze sammeln

  • Pilze dürfen nur an geraden Tagen zwischen 7 und 19 Uhr gesammelt werden
  • Personen, die den Wohnsitz in der Gemeinde Ritten haben, dürfen bis zu 2 kg Pilze pro Tag und Person sammeln
  • Nicht ansässsige Personen dürfen bis zu 1 kg Pilze pro Tag und Person sammeln

    Pilz_neu.jpgDie Pilze müssen am Fundort grob gereinigt und in einem festen, offenen und gut durchlüfteten Behälter transportiert werden

    Gebühren:
    - € 8,00 pro Tag und Person
    - das Pilze sammeln ist für ansässige Personen im eigenen Gemeindegebiet gebührenfrei

    Bezahlung:
    Die Gebühr wird auf das Post-Kontokorrent Nr. 14735393 zugunsten der Gemeinde Ritten/Schatzamtsdienst einbezahlt.

    Erforderliche Dokumente:
    - Bürger der Gemeinde Ritten müssen nur den Personalausweis mit sich führen
    - Nicht ansässige Personen müssen die Einzahlungsbestätigung, sowie den Personalausweis vorweisen können

    Einzahlung der Pilzgebühren für andere Gemeinden:
    Pilze sammeln_Konten Gemeinden.pdf

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    Sprachgruppenzugehörigkeit

    Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungen  bzw. -angliederungserklärungen– Informationen für den Bürger

    (Art. 3, Abs. 5 des Legislativdekrets vom 23.5.2005, Nr. 99)
    Es wird mitgeteilt, dass sämtliche in dieser Gemeinde und im Regierungskommissariat verwahrten Erklärungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen, die anlässlich der letzten Volkszählung 2001 und danach abgegeben worden sind, dem LANDESGERICHT IN BOZEN übergeben worden sind. Das Landesgericht ist nun für die Verwaltung dieser Erklärungen zuständig.

    1. Wirksamkeit der dem Landesgericht übermittelten Erklärungen
    Die dem Landesgericht übergebenen Erklärungen bleiben solange wirksam, bis sie nicht vom Erklärenden persönlich widerrufen oder geändert werden.

    2. Änderung der Erklärung
    Wird die Erklärung innerhalb 28. November 2005 geändert, wird diese Änderung sofort wirksam.
    Wird die Erklärung hingegen nach dem 28. November 2005 geändert, erlangt diese Änderung erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Abgabedatum Wirksamkeit.

    3. Widerruf und neue Erklärung
    Wird die Erklärung innerhalb 28. November 2005 widerrufen, ist der Widerruf sofort wirksam.
    Wird innerhalb des obgenannten Termins, nach erfolgtem Widerruf, eine neue Erklärung vorgelegt, erlangt dieselbe sofortige Wirksamkeit; wird sie hingegen nach Ablauf des genannten Termins vorgelegt, erlangt sie nach Ablauf von 18 Monaten ab Abgabedatum Wirksamkeit.
    Der Widerruf der Erklärung ist auch nach dem 28. November 2005 zulässig. Allerdings kann in diesem Fall eine neue Erklärung erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Erhalt des Umschlages mit der widerrufenen Erklärung abgegeben werden. Die neue Erklärung erlangt nach Ablauf von weiteren 2 Jahren ab Abgabedatum Wirksamkeit.

    4. Abgabe der Erklärung von Seiten der Bürger, die noch keine abgegeben haben
    Wer es anlässlich der letzten Volkszählung 2001 und danach verabsäumt hat, eine Erklärung  abzugeben, kann dies jederzeit nachholen. Dabei muss über das Fehlen der Erklärung eine eigenverantwortliche Ersatzerklärung vorgelegt werden. Wird die Erklärung über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen innerhalb 28. November 2005 abgegeben, wird sie sofort wirksam; die nach Ablauf des vorgenannten Termins abgegebenen Erklärungen erlangen hingegen die Wirksamkeit nach Ablauf von 18 Monaten ab Abgabedatum.

    5. Vollmacht für die Vorlage des Bescheinigungsantrages und Entgegennahme der Bescheinigung
    Mit Dekret  des Präsidenten des Landesgerichtes Bozen vom 22.09.2009 besteht nun auch die Möglichkeit, dass ein Dritter aufgrund einer entsprechenden Vollmacht den vom Antragsteller unterzeichneten Bescheinigungsantrag dem zuständigen Landesgericht vorlegt und die Bescheinigung in einem geschlossenen Umschlag entgegennimmt.

    Vollmacht.pdf
    Ansuchen.pdf 

    6. Zuständige Behörden
    Das Landesgericht in Bozen ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit den Erklärungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen zuständig. Das Landesgericht nimmt die Erklärungen, die Änderungserklärungen und die Widerrufserklärungen entgegen, verwahrt dieselben und stellt die vorgesehenen Bescheinigungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer Sprachgruppe aus. Hierfür muss der interessierte Bürger persönlich erscheinen und einen gültigen Personalausweis bzw. eine gleichwertige Urkunde mitbringen. Die in dieser Gemeinde wohnhaften Bürger können sich für alle obgenannten Belange aber auch an das Bezirksgericht Bozen wenden.

    Adressen und Kontaktnummern:
    Landesgericht in Bozen
    Gerichtsplatz 1
    Tel. 0471-226312
    Fax: 0471-226311
    Öffnungszeiten: Mo-Fr von 08.00-12.00 Uhr

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    Formulare für Beantragung von Strafauszügen

    Anhaengiges Strafverfahren.pdf
    Vollmacht anhaengige Strafverfahren.pdf
    Auszuege aus dem Strafregister.pdf
    Vollmacht Auszuege aus dem Strafregister.pdf

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    Veräußerung von Kraftfahrzeugen

    Der Art. 7 des Gesetzesdekretes vom 4.7.2006, Nr. 223 gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Unterschrift für die Veräußerung von beweglichen Sachen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z.B. Kraftfahrzeuge), sowie jene für die Gründung von Gewährleistungsrechten (z.B. Hypotheken) im Meldeamt der Gemeinde beglaubigen zu lassen.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Eigentumsbescheinigung des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters
    • Personalausweis
    • Kopie Personalausweis des Käufers
    • Stempelmarke zu 14,62 Euro
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    Statistiken

    01 Einwohnerstatistik.pdf
    02 Entwicklung der Bevoelkerung.pdf
    03 Bevoelkerungsstatistik 2011.pdf
    04 Statistik Geburten.pdf

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